Allgemeine Geschäftsbedingungen für Filmproduktion
Allgemeine Grundlagen
STORY INC. - Toni Weiss Filmproduktion e.U.
Lechthalergasse 49/40
1230 Wien
Tel.: +43 699 11 677040
toni@tonweiss.at
www.storyinc.at
GLN: 9110010743109
Steuer Nr.: 09 256/1612
UID: ATU 65636323
Basis dieses Angebotes sind die Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen des Fachverbandes der Film- und Musikindustrie Österreichs von 1. August 2007 & vom 1. Juni 1999.
wko.at/branchen/gewerbe-handwerk/film-musikwirtschaft/AGB-FAF2007.pdf
Stand: 18. Mai 2021
Lizenzdauer & Lizenzgebiet
Sofern Lizenzdauer & Lizenzgebiet nicht im Anbot des spezifischen Projektes ausgeschildert sind, gelten folgende Regelungen:
Der Auftraggeber erwirbt mit der Bezahlung der Produktionskosten die exklusiven Nutzungsrechte an dem jeweiligen Filmwerk.
Die Rechte für Musik, Bild und Ton sind im Anbot inkludiert und zeitlich und örtlich begrenzt.
Buyouts für Darsteller, sofern anwendbar, sind in einer separaten Kalkulation aufgeschlüsselt und je nach Projekt unterschiedlich.
Klammerteilauswertung des Material für TV-Berichte („Selected B-Roll“) ist inkludiert, nicht aber der Verkauf des Materials als Archivmaterial. Dieser ist exkludiert und muss gesondert verhandelt werden.
Zahlungsmodus
Sofern nicht im projekt-spezifischen Anbot separat ausgeschildert, gilt für den Erlag des Budgets an STORY INC. Filmproduktion e.U.:
Projekte mit einem Gesamtvolumen bis zu 50.000€
70% bei Auftragsvergabe
30% bei Abnahme der Online-Version
Projekte mit einem Gesamtvolumen von über 50.000€
50% bei Auftragsvergabe
30% bei Drehbeginn
20% bei Abnahme der Online-Version
Darsteller- & Sprecher-Buyouts
Darsteller-Buy Outs sind separat im Anbot ausgeschildert und werden preislich fixiert sobald eine Entscheidung über die jeweiligen Einsatzgebiete getroffen ist. Die Überprüfung der genannten Einsatzgebiete sowie die Informationspflicht gegenüber Darstellern und Sprechern bei einer ev. Veränderung solcher Einsatzgebiete liegt nicht in der Verantwortung von STORY INC. Filmproduktion e.U., sondern ist alleine die Verantwortung des Auftraggebers.
Haftung
Der Produzent verpflichtet sich, ein technisch dem derzeitigen Stand der Technik einwandfreies Produkt herzustellen. Tritt bei der Herstellung der Produktion ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat der Produzent nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Entsprechendes gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung der Produktion.
Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung der Produktion, die weder vom Produzenten noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag. Die bisher erbrachten Leistungen zzgl. Herstellungsunkosten werden jedoch verrechnet.
Keinesfalls haftet der Produzent für entgangenen Gewinn bzw. Folgekosten, die durch den Produktionsabbruch oder der Unmöglichmachung entstanden sind oder entstehen werden. Dies gilt im speziellen für Wettertage / Drehausfall durch Wetter oder Höhere Gewalt.
Rücktritt von Vertrag durchrenn Auftraggeber
Tritt der Auftraggeber ohne Verschulden des Produzenten vor Drehbeginn vom Auftrag zurück, ist dieser berechtigt, die tatsächlich angefallenen Nettokosten sowie die anteilige Herstellungsunkosten und den entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.
Bei einem Auftragsrücktritt in der Zeit zwischen 10 und 5 Tagen vor Drehbeginn, ist der Produzent berechtigt, 2/3 der kalkulierten, vom Auftraggeber akzeptierten Nettokosten zuzüglich Herstellungsunkosten in Rechnung zu stellen.
Tritt der Auftraggeber zwischen dem 3. und dem 1. Tag vor dem vorgesehenen Drehbeginn zurück, so wird die kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme in Rechnung gestellt.
Rechtegarantie
STORY INC. Filmproduktion e.U. garantiert dem Auftraggeber bei Lieferung des Masters den Bestand sämtlicher Rechte an den gegenständlichen Filmen und hält den Auftraggeber von jeglichen Ansprüchen Dritter frei.
Geheimhaltung & Anonymität
STORY INC. Filmproduktion e.U. & der Auftraggeber vereinbaren eine angemessene Geheimhaltung über die Produktion.
Betreuung am Dreh
Sofern anwendbar und nicht anders vereinbart, stellt der Auftraggeber für den Dreh eine Begleitperson zur Verfügung um kreative und organisatorische Entscheidungen vor Ort fällen zu können.
Basis der filmischen Umsetzung
Als Basis der filmischen Umsetzung dient entweder ein erarbeitetes Konzept & Drehbuch, der im Anbot enthaltende Leistungsumfang oder eine mündliche Absprache vor Auftragsvergabe. Die Kalkulation des Budgets fußt auf den ausgeschilderten Produktionsparametern und muss bei veränderten Parametern an diese angepasst werden.
STORY INC. Filmproduktion e.U. wacht über das gegenseitig abgestimmte Timing, sollten aufgrund unvorhersehbarer Vorkommnisse Verschiebungen eintreten, so kommt der Auftraggeber und STORY INC. Filmproduktion e.U. überein, hier im Dialog zu bleiben um die möglichst pünktliche Fertigstellung der Filme zu gewährleisten.
Änderungen & Feedback Loops
Sofern nicht durch einen spezifischen Projektvertrag / spezifisches Anbot ausgeschilderte Feedback Loops, gelten folgende Feedback Loops:
Kostenfreigabe - schriftliche Bestätigung des Leistungsumfangs und des Budgets - Abnahme Konzept / Story + 1 Feedback Loop (sofern anwendbar)
Offline / Rohschnitt
Online / finaler Schnitt, Soundmix & Farbkorrektur
Übliche Änderungen an der Rohversion des Schnittes in der ersten Fassung des Films, die zur Erreichung der Endabnahme dienen, sind im Budget inkludiert.
Folgende Änderungen und Leistungen sind jedoch ausgenommen und nicht in der Kalkulation inkludiert:
Fundamentale Änderungen nach erfolgter Abnahme, z.B. am Konzept (Story, Schnittfolge, Musik, Nachdreh u.ä.), die nach Abnahme des Anbots, nach der Konzeptabnahme oder nach der Offline Abnahme gemacht werden
Cutdowns auf kürzere Fassungen / Änderungen abseits der im Anbot ausgewiesenen Fassungen
Zusätzliche Sprachaufnahmen oder Untertitel
Solche Änderungen erfordern eine Neu-Kalkulation und die Nachverrechnung der entstehenden Kosten. Änderungen in Bild und Ton die im Laufe der Einsatzzeit dieser Filme gemacht werden sollen sind sofern nicht spezifisch ausgeschildert, im Anbot ebenfalls nicht inkludiert. Solche Änderungen werden separat beauftragt und verrechnet.
Abbruch durch Wetter & Höhere Gewalt
Wetter gehört unter anderem zu den unvorhersehbaren Faktoren bei der Herstellung dieses Filmes und ist von den Gewährleistungen der STORY INC. Filmproduktion e.U. insofern ausgenommen, als dass keine Ersatztage („Wettertage“) für Wetterausfall kalkuliert sind.
„Wettertage“ definiert sich als ein kalkulierter und terminierter Drehtag, der den Ausfall eines ursprünglich vorgesehenen Drehtages durch Umstände außerhalb der Kontrolle von STORY INC. Filmproduktion e.U. ersetzen kann. Solche Umstände umfassen unter anderem, aber nicht ausschliesslich:
Wetter Bedingungen (Regen, Nebel, Schneeregen, Hagel oder andere widrige Umstände die nicht den Drehbedingungen wie vom Auftraggeber gewünscht entsprechen).
Verletzung, Krankheit oder das Fehlen von Kundenseitig zur Verfügung gestellter Elemente für den Dreh (Produkt in farblich korrekter Ausführung u.ä.).
“Force majeure” (einschliesslich, aber nicht beschränkt auf Faktoren wie Erdbeben, Unruhen, Feuer, Flut, Vulkanausbruch, Krieg und kriegerische Handlungen, Streiks, Arbeitsaufstand, Terrorismus und Risiken der höheren Gewalt).
Wenn ein Drehtag ausfallen sollte, erhält der Auftraggeber umgehend ein Budget für einen solchen „Wettertag“ / Nachdreh, welches vor Abwicklung eines solchen Drehtages schriftlich freigegeben werden muss.
Sollte ein Drehtag aufgrund der genannten Umstände ausfallen, ist STORY INC. Filmproduktion e.U. unter keinen Umständen verpflichtet einen zusätzlichen Drehtag durchzuführen ohne dafür bezahlt zu werden. Die gebuchte Crew des ursprünglichen Drehtages erhält 50% des Honorars für den abgesagten Drehtag.
STORY INC. Filmproduktion e.U. wird durch sorgfältige Planung alles daran setzen, damit ausgefallene Drehtage durch „Wettertage“ / Nachdrehs ausgeglichen werden können.
Die Kosten für einen solchen Nachdreh können auf Verlangen im Voraus pro Drehtag genannten werden; diese Nennungen decken jedoch keine Aufschläge bei Crew oder Lieferanten ab, wie sie etwa durch Sonntagsarbeit, Expresslieferungen u.ä. entstehen können.
Schlussklausel
Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte ein Punkt des Produktionsvertrages den Herstellungs- und Lieferbedingungen widersprechen, so geht der Produktionsvertrag vor. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen wird hierdurch nicht berührt.
Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Produzenten. Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Produzenten zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.
Auftraggeber und STORY INC. Filmproduktion e.U. vereinbaren hiermit für ihre Geschäftsbeziehung die Schriftform; Fax und E-Mail sind der Schriftform gleichzustellen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen ebenfalls strikt der Schriftform.
Sollte sich eine Vertragsbestimmung als ungültig erweisen, so werden sich die Vertragsparteien bemühen, an die Stelle der ungültig gewordenen Vertragsbestimmung eine solche zu setzen, die den Absichten der Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages wirtschaftlich am nächsten kommt. Sämtliche übrigen Vertragsbestimmungen werden von der Ungültigkeit der einzelnen Bestimmungen nicht betroffen und bleibt der Vertrag daher in seinen übrigen rechtlich durchsetzbaren Teilen aufrecht.
Sämtliche Anlagen, insbesondere das Anbot, sowie die Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen des Fachverbandes der Audiovisions- und Filmindustrie in der beiliegenden Fassung sind Bestandteil dieser Vereinbarung.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Beratungsleistungen
Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich
1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Berater) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden vom Auftragnehmer (Berater) ausdrücklich schriftlich anerkannt.
1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung
2.1 Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
2.2 Der Auftragnehmer (Berater) ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer (Berater) selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
2.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der Auftragnehmer (Berater) zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch der Auftragnehmer (Berater) anbietet.
Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung
3.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
3.2 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer (Berater) auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.
3.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer (Berater) auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.
3.4 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit des Auftragnehmers (Beraters) von dieser informiert werden.
Sicherung der Unabhängigkeit
4.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
4.2 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter des Auftragnehmers (Beraters) zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
Berichterstattung / Berichtspflicht
5.1 Der Auftragnehmer (Berater) verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber Bericht zu erstatten.
5.2 Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen, je nach Art des Beratungsauftrages nach Abschluss des Auftrages.
5.3 Der Auftragnehmer (Berater) ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
Schutz des geistigen Eigentums
6.1 Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer (Berater) und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim Auftragnehmer (Berater). Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers (Beraters) zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers (Beraters) – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
6.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer (Berater) zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
Gewährleistung
7.1 Der Auftragnehmer (Berater) ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er wird den Auftraggeber hievon unverzüglich in Kenntnis setzen.
7.2 Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.
Haftung / Schadenersatz
8.1 Der Auftragnehmer (Berater) haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.
8.2 Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
8.3 Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
8.4 Sofern der Auftragnehmer (Berater) das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer (Berater) diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
Geheimhaltung / Datenschutz
9.1 Der Auftragnehmer (Berater) verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.
9.2 Weiters verpflichtet sich der Auftragnehmer (Berater), über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
9.3 Der Auftragnehmer (Berater) ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
9.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.
9.5 Der Auftragnehmer (Berater) ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass hiefür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.
Honorar
10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer (Berater) ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Berater). Der Auftragnehmer (Berater) ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.
10.2 Der Auftragnehmer (Berater) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Beraters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Berater), so behält der Auftragnehmer (Berater) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (Berater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
Elektronische Rechnungslegung
11.1 Der Auftragnehmer (Berater) ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer (Berater) ausdrücklich einverstanden.
Dauer des Vertrages
12.1 Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.
12.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät. wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.
Schlussbestimmungen
13.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
13.2 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Sollte ein Punkt des Produktionsvertrages den Herstellungs- und Lieferbedingungen widersprechen, so geht der Produktionsvertrag vor. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen wird hierdurch nicht berührt.
13.3 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Beraters. Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Beraters zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.
13.4 Auftraggeber und STORY INC. Filmproduktion e.U. vereinbaren hiermit für ihre Geschäftsbeziehung die Schriftform; Fax und E-Mail sind der Schriftform gleichzustellen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen ebenfalls strikt der Schriftform.
13.5 Sollte sich eine Vertragsbestimmung als ungültig erweisen, so werden sich die Vertragsparteien bemühen, an die Stelle der ungültig gewordenen Vertragsbestimmung eine solche zu setzen, die den Absichten der Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages wirtschaftlich am nächsten kommt. Sämtliche übrigen Vertragsbestimmungen werden von der Ungültigkeit der einzelnen Bestimmungen nicht betroffen und bleibt der Vertrag daher in seinen übrigen rechtlich durchsetzbaren Teilen aufrecht.
13.6 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers (Beraters). Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des Auftragnehmers (Beraters) zuständig.
13.7 Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.
13.8 Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht.
13.9 Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für beigezogene Rechtsberater, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.